grobe Fahrlässigkeit

grobe Fahrlässigkeit

Grob fahrlässige Verletzungen auch von behördlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften § 28 Abs. 2 VVG.

Der Verzicht auf den Einwand der „groben Fahrlässigkeit“ seitens des Versicherers – so muss es richtig heißen…einer der wichtigsten Leistungs-Bausteine in der Hausrat-Versicherung.

Ist dieser Leistungsbaustein nicht enthalten, kommt § 81 VVG zur vollen Entfaltung.

81 VVG (neue Fassung – entspricht § 61 alte Fassung)

Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Bei der Kürzung der Leistung im Schadenfall durch den Versicherer kommt eine Quoten-Regelung i.H.v. 0% – 25% – 50% – 75% zur Anwendung. Eine Kürzung auf 0% kommt dabei nur im Ausnahmefall vor.

Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ ist nicht zu verwechseln mit der einfachen Fahrlässigkeit – in diesem Fall spricht man nur von Fahrlässigkeit.

Der Versicherer prüft im Schadenfall immer, ob der Schaden

  • FAHRLÄSSIG
  • GROB FAHRLÄSSIG
  • MIT VORSATZ

herbeigeführt wurde. Welche Fahrlässigkeit dem Verursacher angelastet wird, ist immer wieder ein Streitpunkt in der Schadenbearbeitung. Der Vorwurf eines Vorsatzes ist wesentlich einfacher zu bewerten – denn hierbei wollte der Verursacher den Schaden absichtlich herbeiführen. Eine Einschätzung der Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen der Fahrlässigkeit ist schwierig. Hierzu gibt es im Internet ausreichende Lektüre und Urteile in Prozessen bis zum BGH. Lassen Sie es gar nicht erst zu einem Streitfall mit dem Versicherer  kommen – mit diesem Leistungsbaustein in Ihrem Vertrag.

Hausrat – grobe Fahrlässigkeit – Obliegenheitsverletzung:

Es gibt quasi einen Unterbaustein – die Erweiterung nach § 28 Abs. 2 VVG

Beispiele:

– Der Hausrat-Versicherer verlangt im Kleingedruckten, dass sie anzeigen müssen, wenn ein Baugerüst am Haus angebracht wird, um Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt durchzuführen.

– Sie unterlassen die Durchführung einer jährliche Kontrolle durch den Schornsteinfeger

Kommt es nun zum Schadenfall, wird sich der Versicherer sicherlich auf § 28, Abs. 2 VVG berufen und eine Quoten-Regelung vornehmen – es sei denn, Sie haben das richtige Bedingungswerk.

VVG = Versicherungs-Vertrags-Gesetz

§ 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

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